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Schulordnung der Musikschule Schönau gem. GmbH

1.            Aufgabe               

Aufgabe und Ziel der Musikschule Schönau ist die Vermittlung einer systematisch aufeinander  abgestimmten musikalischen Ausbildung. Interessierte Kinder, Jugendliche und Erwachsene finden in vielfältigen Unterrichtsformen die Möglichkeit einer kontinuierlichen Entwicklung ihrer Veranlagungen.
Die Förderung der persönlichen musikalischen Fähigkeiten wird verbunden mit der Erfahrung des gemeinsamen Musizierens als Teil des sozialen Lebens.
Die Musikschule Schönau sieht ihre Aufgabe sowohl in einer möglichst starken Breitenarbeit, als auch in der individuellen Förderung des talentierten Nachwuchses bis zur Hochschulreife.

2.            Unterrichtsprogramm

2.1.         Das Unterrichtsprogramm richtet sich  nach den Lehrplänen des Verbandes deutscher    Musikschulen  (VdM)

  1.       Vater-Mutter-Kind-Gruppen 

               
--------     für Kinder ab ca. 1 ½  Jahren mit einem Erwachsenen                            

b)            Grundstufe ab 4 Jahren
               
                --------     Musikalische Früherziehung (MFE)
                               für  4 - 6-jährige Kinder in Gruppen, Dauer 2 Jahre
                               Beginn ist im September  und Ende im Juli des übernächsten Jahres

                --------     Musikalische Grundausbildung (MGA) und Spielkreise (z.B. Orff)
                               ab 6. Lebensjahr, Laufzeit 1 Jahr
                               Beginn ist im September und Ende  im Juli des nächsten Jahres
               
c)            Unterstufe (ab 6 Jahren) bis Oberstufe
                              
                --------     Instrumentale / vokale Ausbildung (Einzelunterricht)

                --------     Ergänzungsfächer    (Chor, Orchester, BIGBAND, Ensembles, Kammermusik, Musiktheorie)
                              
2.2          In folgenden Fächern wird Unterricht erteilt:
                              
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß, Blockflöte, Querflöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Posaune, Horn, Schlagzeug, Klavier, Keyboard, Akkordeon, Gitarre, Sologesang /Stimmbildung ,  Musiktheorie
                Weitere Fächer können bei ausreichender Nachfrage eingerichtet werden.

3.            Schuljahr
                              
Das Schulhalbjahre der Musikschule Schönau laufen von 1.Oktober bis 31.März  und 1. April bis 30. September. Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemein bildenden Schulen in Schönau gilt auch für die Musikschule Schönau.
                              
4.            Aufnahme           

Schüler der Musikschule Schönau kann jedes interessierte Kind, jeder interessierte Jugendliche oder Erwachsene werden.
Die Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen (Formblatt). Anmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam.

4.1          Die Kurse  „Musikalische Früherziehung“ ,  „Musikalische Grundausbildung“ und  „Orff-Spielkreis“ finden statt, wenn sich mindestens 5 Teilnehmer angemeldet haben.
Bei der Anmeldung sind die Gebühren für das erste Schulhalbjahr zu entrichten. Die Anmeldung wird erst gültig nach Zahlung der Gebühren. Sollte ein Kurs mangels Anmeldungen nicht stattfinden können, werden die voraus gezahlten Beiträge zurückbezahlt. Der erste Unterrichtsmonat gilt als Probemonat.

 

5.            Unterricht
               
                Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag in den Nachmittagsstunden erteilt. Die Unterrichtszeit wird im Rahmen des Stundenplans von der jeweiligen Lehrkraft festgelegt. Der Schüler ist zur regelmäßigen  und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Bei Unterrichtsversäumnis durch den Schüler besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts (§ 615 BGB) bzw. auf Gebührenerstattung.

5.1          Fällt Unterricht infolge Erkrankung der Lehrkraft oder infolge sonstiger von der Musikschule Schönau zu vertretender Umstände aus, wird der Unterricht nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft erteilt.
Fällt Unterricht dadurch mehr als dreimal pro Schulhalbjahr aus, ohne daß eine Vertretungs- oder Nachholstunde erteilt wurde, besteht ab der 4. Stunde Anspruch auf Erstattung der anteiligen Unterrichtsgebühr (25% der Monatsgebühr pro ausgefallene Stunde).

5.2          Bei Unterrichtsausfall infolge höherer Gewalt oder sonstiger von der Musikschule Schönau  nicht zu vertretender Umstände besteht kein Anspruch auf Nacherteilung oder Gebührenerstattung.

6.            Unterrichtsbeendigung

6.1          Die Abmeldung vom Unterricht ist jeweils zum 31.03.  und  30.09. mit einer Frist von  vier Wochen möglich. Die Abmeldung  hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Schulleitung zu richten.

6.2          Die Abmeldung  bei Lehrkräften ist nicht wirksam.
               
6.3          Die vorzeitige  Abmeldung von in sich geschlossenen und zeitlich befristeten Kursen ist nicht möglich ( z.B. Orff-Spielkreis). Einer Kündigung am Ende des Kurses bedarf es nicht.
               
6.3.1       Der Kurs  " Musikalische Früherziehung " kann zum Ende des ersten Kursjahres  (30.9.) mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Der Kurs endet nach dem zweiten Kursjahr mit dem  Beginn der Sommerferien. Eine vorzeitige Kündigung nach Beginn des zweiten Kursjahres ist nicht möglich. Einer Kündigung am Ende des Kurses bedarf es nicht.

6.3.2       Für den Einzel- bzw. Gruppenunterricht gelten die ersten sechs Monate nach Unterrichtsbeginn als Probemonate    mit Kündigungsmöglichkeit.
               
6.4          In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.

7.            Schulgeld
               
7.1          Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Schönau werden Beiträge nach Maßgabe der Schulgeldordnung  erhoben. Die monatlichen Unterrichtsgebühren errechnen sich aus der jeweiligen Jahresunterrichtsgebühr und sind somit auch während der Ferien und der Feiertage zu entrichten.

7.2          Grundsätzlich ist derjenige zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, der die schriftliche Anmeldung an die Musikschule Schönau unterschrieben hat; bei minderjährigen Schülern der gesetzliche Vertreter, bei volljährigen , der Schüler selbst. Bei Zahlungsrückständen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden bis die Beiträge entrichtet sind.

7.3          Schulgeld ist von Beginn des Unterrichts an  zu entrichten.

8.            Sonstige Bestimmungen

8.1          Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

8.2          Für Schüler besteht eine Schülerunfallversicherung.

8.3          Die Hausordnungen der  jeweiligen Gebäude, in denen der Unterricht stattfindet, sind Bestandteil der Schulordnung.

9.            Inkrafttreten

                Diese Schulordnung tritt am  1. Januar 2010 in Kraft.

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